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Sprechstundenbedarf (SSB)
Als Sprechstundenbedarf (SSB) werden (u.a.) Arzneimittel bezeichnet, die für die Versorgung bei Notfällen von mehr als einem Patienten zur Verfügung stehen müssen, sowie Produkte, die für mehr als einen Patienten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden.
Nicht zulässig ist die Versorgung von Privatpatienten sowie Unfallverletzten bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei stationärer Behandlung (auch bei belegärztlicher Behandlung).
Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit
SSB-Artikel müssen nach den Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie verordnet werden, insbesondere der der Anlage III „Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“ und Anlage V „Verordnungsfähige Medizinprodukte“.
Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der KVen
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